Erbrecht in Tunesien

Erbrecht in Tunesien

Abschnitt 1: Einführung

Die wesentlichen erbrechtlichen Regelunen des tunesischen Erbrechts finden sich im Gesetzbuch über den Personenstand aus den Jahren 1956 bis 1964 mit einer starken Änderung in 1993. Es gibt daneben weitere Gesetzbücher über einzelne zivilrechtliche Bereichen (Vertragsrecht, Sachenrecht u. ä.), die diese erbrechtlichen Regelungen ergänzen. Das tunesische Erbrecht beruht im wesentlichen auf traditionellem islamischen Recht. Dabei gilt, dass bei dem Fehlen einer erbrechtlichen Regelung auf das islamische Recht im Generellen zurückgegriffen werden kann (Scharia).

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Das tunesische Recht enthält mehrfach Kollisionsrecht, im wesentlichen aus den 90er Jahren. Die gerichtliche Zuständigkeit tunesischer Gericht knüpft beispielsweise an den Wohnsitz des Betroffenen an und nicht an dessen Staatsangehörigkeit. Das tunesische Erbrecht wendet den Grundsatz der Nachlasseinheit an und knüpft dabei differenzierend an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, den letzten Wohnsitz des Erblassers, respektive die Belegenheit des Nachlasses an. Es gibt daneben keinen direkten Staatsvertrag zwischen der BRD und Tunesien.

Abschnitt 3: Gesetzliches Erbrecht

Die Erbfolge im tunesischem Erbrecht ist zumindest für Muslime zwingend. Berufungsgründe sind die Ehe mit dem Erblassers, die Blutsverwandtschaft und die Zugehörigkeit zum Islam (als gesetzliches Erbrecht des Staates). Als gesetzliche Erben nach der Blutsverwandtschaft stehen die männlichen Nachkommen im Vordergrund. Man unterscheidet begrifflich sog. koranische Erben (denen der Koran eine bestimmte Quote zuweist) und agnatische Erben (männliche Verwandte der männlichen Linie).

Abschnitt 4: Testamentarische Erbfolge

Die Testierfreiheit ist in Tunesien stark eingeschränkt. Im Vordergrund steht die Erhaltungsfunktion des Nachlasses für die Familie. Der Erblassers darf nur über 1/3 des Erbes frei verfügen. Da es eine gewillkürte Erbfolge nicht gibt, stellt die Zuwendung dieses Teils letztlich ein Vermächtnis dar.

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