Grundzüge des türkischen Erbrechts

Nach türkischem Erbrecht geht die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, wenn sie nicht ausgeschlagen wird. Wer Erbe wird, kann der Erblasser im Rahmen der Pflichtteilsrechte zugunsten bestimmter Angehöriger durch Testament bestimmen. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein.Gesetzliche Erben
Erben ersten Grades sind die Kinder des Erblassers, die zu gleichen Teilen erben. An die Stelle eines Kindes, das bereits verstorben ist, treten dessen Nachkommen. Hinterlässt der Verstorbene keine Abkömmlinge, wird der Nachlass zwischen Vater und Mutter geteilt. Der Anteil eines verstorbenen Elternteiles fällt an seine Kinder. Wenn nur ein Elternteil weitere Nachkommen hinterlässt, erhalten diese die gesamte Erbschaft. Nur, wenn weder Nachfahren, noch Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen vorhanden sind, fällt der Nachlass an die Großeltern und deren Nachkommen. Nichteheliche und eheliche Kinder sind dabei gleichgestellt. Ein Adoptivkind beerbt sowohl seine Adoptiveltern als auch seine leiblichen Eltern, jedoch wird es umgekehrt nicht selbst von den Adoptiveltern beerbt.
Die Stellung des Ehepartners richtet sich danach, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt. Wird dieser von Kindern oder weiteren Nachkommen beerbt, erhält er ein Viertel der Erbschaft. Neben Eltern oder deren Nachkommen steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu, neben Großeltern drei Viertel. Hinterlässt der Verstorbene keine oder nur entferntere Verwandte, wird der Ehepartner Alleinerbe.
Ein erbenloser Nachlass fällt an den Staat.

Erbeinsetzung durch Testamente und Erbverträge
Ein wirksames Testament setzt die Urteilsfähigkeit, die Freiheit von Irrtum, arglistiger Täuschung oder Nötigung und die Einhaltung der Testamentsform voraus. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung mindestens das 15. Lebensjahr vollendet hatte.
Als ordentliche Testamentsformen sind dem türkischen Recht das öffentliche und das eigenhändig schriftliche Testament bekannt. Das öffentliche Testament wird vor dem Notar, dem Friedensgericht oder einem sonstigen zuständigen Beamten (z.B. dem Konsul) und zwei Zeugen errichtet und dort hinterlegt. Ein handschriftliches Testament ist wirksam, wenn der Testierende es vollständig, einschließlich der Angabe von Tag, Monat und Jahr der Errichtung, in Handschrift selbst verfasst hat. Eine Hinterlegung bei einem Notar oder Friedensgericht ist möglich. In bestimmten Ausnahmefällen, namentlich bei einem drohenden nahen Tod des Testierenden, kann das Testament auch mündlich vor zwei Zeugen errichtet werden.
Testamente können jederzeit durch den Testierenden widerrufen werden, z.B. durch Vernichtung oder Errichtung eines neuen Testamentes. Eine letztwillige Verfügung ist allerdings dann bindend, wenn sie in Form eines Erbvertrages getroffen wird. Dieser wird wie ein öffentliches Testament vor dem Notar oder dem Friedensgericht in Gegenwart zweier Zeugen errichtet. Mit einem Erbvertrag können auch Verfügungen mehrerer Personen inhaltlich voneinander abhängig gemacht werden, z.B. bei Ehepartnern, oder auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet werden.

Pflichtteilsrechte
Durch die Errichtung eines Testamentes kann den gesetzlichen Erben das Erbrecht nicht vollständig entzogen werden. Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern und dem überlebenden Ehepartner steht ein Pflichtteil zu. Nachkommen erhalten die Hälfte des Anteils, der ihnen bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, Eltern ein Viertel und Geschwister ein Achtel. Dem überlebenden Ehepartner kann der gesetzliche Erbteil gar nicht entzogen werden, wenn er neben anderen Verwandten erbt, ansonsten erhält er drei Viertel.

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