II. Sonderproblematik Ausländer in China (Volksrepublik China)

Die erbberechtigten Ausländer stimmen im Wesentlichen mit den erbberechtigten Chinesen überein. Auch gleichen sich die Erbquoten der erbberechtigten Ausländer mit denen der Chinesen im Grundsatz. Problematisch ist jedoch mehr die Tatsache, was ein Ausländer in China vererben darf. Besonders deutlich wird diese Problematik bei Immobilien.

Von Ausländern erworbene Grundstücke fallen nach deren Ableben automatisch in den Besitz des Staates. Anders ist es jedoch bei Häusern, dort muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Häuser geerbt werden dürfen. Entscheidend sind dabei insbesondere die Umstände des Erwerbs und der Nutzung. Rührt das „Eigentum“ an den Häusern beispielsweise noch aus kolonialer Vergangenheit, so wird die Vererbung in der Regel wohl nicht möglich sein. Andererseits ist die Vererbung eines Hauses, was im Wesentlichen der Unterkunft der Familie gedient hat, ohne Weiteres möglich.

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