III. Testamentsformen (Volksrepublik China)

Das Erbrecht der Volksrepublik China kennt fünf verschiedene Testamentsformen:

– das notarielle
– das mündliche
– das selbstgeschriebene
– das durch einen Vertretet geschriebene
– das mit Hilfe einer Tonbandaufnahme aufgezeichnete

Testament.

Wirksam ist immer das jüngste Testament. Liegt allerdings ein notarielles Testament vor, kann dies nicht ohne Weiteres durch ein Testament mit anderer Form geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

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