Erbrecht in Weißrussland

Erbrecht in Weissrussland

Abschnitt 1: Einführung

Zu beachten ist der Unterschied zwischen altem und neuem weißrussischem Erbrecht. Das materielle Erbrecht Weißrusslands ist im Zivilgesetzbuch von 1999 geregelt. Eine Neuordnung ist beabsichtigt. In der Neuregelung von 1999 ist bereits ein Anschluss an die kontinentaleuropäische Rechtstradition versucht. In diesem Vorschriftenkatalog gibt es auch Regelungen über das Internationale Privatrecht.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Deutsch-weißrussische Erbfälle sind mit dem Konsularvertrag zwischen der BRD und der UdSSR vom 25.04.1958 gereglt. Dieser Vertrag gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Weißrussland. Dort ist geregelt, dass für unbewegliches Vermögen das Recht des Belegenheitsstaats gilt. Die Rechtsnachfolge in den beweglichen Nachlass wird durch den Konsularvertrag allerdings nicht geregelt, sodass einzelstaatliches Kollisionsrecht anwendbar ist. Danach ist auf den letzten Wohnsitz des Erblassers abzustellen.

Abschnitt 3: Erbrechtliche Grundsätze

Das weißrussische ZGB kennt sowohl die Universal-, als auch die Singularsukzession, ebenso die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge.

Abschnitt 4: Gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist dergestalt geregelt, dass der Ehegatte neben den Kindern und Eltern des Erblassers in erster Ordnung erbt. In den entfernteren Ordnungen stehen dann die weiteren Verwandten. Eine Sonderregelung sagt, dass arbeitsunfähige Unterhaltsempfänger ein Sondererbrecht haben.

Abschnitt 5: Gewillkürte Erbfolge

Ein Testament ist in Weißrußland zulässig. Bezüglich der Testamentsform gilt die Schriftform, außerdem muss eine Beglaubigung durch einen Notar erfolgen. Es gibt allerdings weitere Testamentsformen. Minderjährige oder arbeitsunfähigke Kinder des Erblassers können nur beschränkt vom Nachlass ausgeschlossen werden und sind pflichtteilsberechtigt.

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