VI. Besonderheiten (Ägypten)

– Eine Erbschaftssteuer ist nach ägyptischen Recht nicht aufzubringen
– Nicht-Muslime und Muslime können sich nicht gegenseitig beerben
– Die Verbindlichkeiten des Erblassers sind nur aus dem Nachlass zu erfüllen

Themen
Alle Themen anzeigen