V. Kollisionsrecht (Ägypten)

a.) Grundsätzliches
Nach dem ägyptischen, internationalen Privatrecht ist die ägyptische internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen grds. dann gegeben, wenn der Beklagte Ägypter ist oder einen Wohnsitz, bzw. einen Aufenthaltsort in Ägypten hat. Bei Ausländern ist die internationale Zuständigkeit insbesondere dann gegeben, wenn es sich beim Streitgegenstand um sich im ägyptischen Inland befindliches Vermögen handelt.

b.) Kollision mit deutschem Recht
Wählt der Erblasser wirksam nach deutschem Recht die Anwendung von ägyptischem Recht, teilt sich der Nachlass in zwei Teile auf. Das sich in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und das bewegliche Vermögen. Ersteres unterliegt deutschem Erbrecht, letzteres unterliegt ägyptischen. Dies kann dazu führen, dass die beiden Nachlassmassen auch rechtlich wie zwei eigenständige Erbmassen zu behandeln sind und etwaige Verbindlichkeiten dann der entsprechenden Nachlassmasse zugeordnet werden müssen.
Ein Verstoß gegen den ordre public darf grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn ein starker Inlandsbezug gegeben ist. Ein Verstoß wird wohl insbesondere in 4 Fällen gegeben sein:
-Benachteiligung der Ehefrau oder der Töchter aufgrund ihres Geschlechts
– Benachteiligung illegitimer Kinder
-Kein Pflichtteils- oder Noterbenrecht der nahen Verwandten
-Erbauschluss wegen Religionsverschiedenheit

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