Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss nicht notwendig Erbe sein. Dabei kann das Amt des Testamentsvollstreckers jedoch nicht übertragen werden. Soweit kein Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, muss die Testamentsvollstreckung von allen Erben durchgeführt werden.