In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Kapitallebensversicherungen auf den Todesfall, die Versicherungssumme, die nach dem Erbfall ausbezahlt wurde oder die vom Erblasser entrichteten Prämien, der Pflichtteilsergänzung ( § 2325 BGB) unterliegen.
Der Vertragserbe kann nur die Prämien, die vom Erblasser einbezahlt wurden, nicht aber die Versicherungsleistung fordern.
Dies stützt sich auf die Norm § 2287 BGB.
Die Erblasserin und dessen Ehemann hatten den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe in einem Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzt.
Nachdem der Ehemann starb, wurde von Seiten der Erblasserin eine Lebensversicherung zu Gunsten ihres Bruders abgeschlossen.
Nachdem nun die Erblasserin starb, forderte deren Stiefsohn vom Bruder Herausgabe der ausbezahlten Versicherungsleistungen.
Das OLG Köln war der Ansicht, dass der Stiefsohn nur die aufgewandten Prämienleistungen der Erblasserin, nicht aber die Lebensversichrungssumme verlangen kann.
Wie man aus den Rechtsprechungen des BGH entnehmen kann, sind nur die Prämien, die Seitens des Erblassers für eine Lebensversichrung zu Gunsten eines Dritten eingezahlt wurden, Gegenstand der Schenkung.
Dies bedeutet also, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch lediglich aus den eingezahlten Prämien ergibt.
Die Begründung für solch eine Ansicht ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nur schutzwürdig in Bezug auf die Beträge, die aus dem Vermögen des Erblassers bezahlt worden sind, ist.
Folglich entspricht dies bei einer Lebensversicherung nur den Prämien, die der Erblasser zu Lebzeiten zahlen musste.
Somit muss dies konsequenterweise auch für solch einen Fall, wie oben gennant, gelten.
OLG Köln, Urteil vom 26. 11. 2008 – 2 U 8/ 08; NJW- Spezial 4/ 2009, 103
Tanja Stier
Rechtsanwältin