Oftmals ist der Testamentsvollstrecker in letztwilligen Verfügungen namentlich benannt. Fällt nun dieser namentlich benannte Testamentsvollstrecker weg, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Testamentsvollstreckung gänzlich wegfällt. Die Testamentsvollstreckung ist dann nicht im Ganzen beendet, wenn der Erblasser eine Ersatzberufung verfügt hat, einen bestimmungsberechtigten Dritten benannt hat, ein Ersuchen an das Nachlassgericht verfügt hat oder eine Ermächtigung zur Ernennung eines Nachfolgers verfügt hat. Dies muss jedoch nicht wörtlich im Testament niedergeschrieben sein. Vielmehr muss durch Auslegung geprüft werden, ob der Erblasser wollte, dass die Testamentsvollstreckung mit Wegfall des namentlich benannten Testamentsvollstrecker beendet ist oder durch einen Ersatz fortgeführt wird. Hierbei ist insbesondere von besonderer Bedeutung, ob die Person des Testamentsvollstreckers im Vordergrund steht oder die Durchführung der Testamentsvollstreckung. Hierbei können insbesondere auch die Beweggründe des Erblassers für die Anordnung der Testamentsvollstreckung herangezogen werden. Auch muss geklärt werden, ob der Erblasser an diesen Gründen nach Wegfall des bestimmten Testamentsvollstreckers festgehalten hätte. Hierbei handelt es sich jedoch in der Praxis um eine schwierige Abgrenzungsfrage, die lediglich einzelfallbezogen beantwortet werden kann.
Tanja Stier
Rechtsanwältin