Behindertentestamente

Die Erblasserin bestimmte in einem notariellen Testament ihren bedürftigen Sohn (Antragsteller) zum nicht befreiten Vorerben und ordnete eine Dauertestamentsvollstreckung durch ihren Bruder an. Aufgrund der Erbschaft in Höhe von 240.000 Euro sind dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verwehrt worden. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller, der weder dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt noch behindert ist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er führte an, dass das von seiner Mutter gewählte Bedürftigentestament einem Behindertentestament gleichzusetzen sei.

Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Gemäß § 2 I SGB II muss der Antragsteller zunächst alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen. Da einiges dafür spricht, dass das Testament sittenwidrig ist, gehört hierzu auch die Anfechtung dessen.

Da der Antragsteller nicht behindert ist, kann die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des Behindertentestaments hier auch nicht angewendet werden. Insoweit kann die Testierfreiheit nicht so weit gehen, dass dem Erben seine Annehmlichkeiten aus dem Nachlass finanziert werden und zusätzlich der Steuerzahler für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss.

Damit hat das Sozialgericht Dortmund festgestellt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Behindertentestament nicht auf Bedürftigentestamtente zu Gunsten nicht behinderter Erben übertragbar ist. Gleichzeitig scheint das Sozialgericht dahin zu tendieren, Behindertentestamente als möglicherweise sittenwidrig und damit nichtig anzusehen.

SG Dortmund, Beschluss am 25.09.2009 – S 9 AS

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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