In der Regel sind die Pflichtteilsklauseln so verfasst, dass ein Verwirken der Erbeinsetzung eintritt, wenn der Erbe sich gegen den wahren Willen des Erblassers auflehnt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein bewusstes Zuwiderhandeln des Erben gegen den wahren Wille des Erblassers vorliegt. Dies kann dann angenommen werden, wenn die Unwirksamkeit eines Testaments gerichtlich geltend gemacht wird, beispielsweise durch eine Anfechtungsklage, aber auch durch eine Einrede im Prozess. Eventuell kann bereits beim Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen solchen Prozess das Zuwiderhandeln bejaht werden. Das gleiche gilt bei ernsthaften außergerichtlichen Maßnahmen. In diesen Fällen muss das Testament des Erblassers entsprechend ausgelegt werden, ob die Pflichtklausel bereits für diesen Fall gelten sollte.
Die Erbeinsetzung kann auch verwirkt werden, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann die auflösende Bedingung grundsätzlich auch noch nach dem Tod des Letztversterbenden eintreten, auch nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruches nach dem Erstverstorbenen, das heißt zusammenfassend, dass ein entsprechendes Verlangen des Pflichtteils auch dann noch vorliegen kann, wenn der Anspruch objektiv nicht mehr bestand.
Tanja Stier
Rechtsanwältin