Wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todesfalles aufgehoben oder rechtskräftig geschieden ist, so steht dem überlebenden Ehegatten kein Erbe zu, § 1933 BGB
Das Erbe ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todesfalles die Scheidung, seitens des Erblassers bereits beantragt war.
Dies bedeutet also, dass der Scheidungsantrag, durch das Familiengericht, dem Gegner zugestellt sein muss, es wird also nicht drauf abgestellt, ob der Antrag bei dem Gericht eingegangen ist.
Voraussetzung ist, dass dies bereits vor dem Todesfall geschehen sein muss.
Für den Fall, dass der Antragsgegner, der der Scheidung zugestimmt hatte, stirbt, so steht dem Antragsteller kein Erbe zu. Anders wäre dieser Fall, wenn der Antragsgegner der Scheidung noch nicht zugestimmt hätte, dann wäre der Antragsteller gesetzlicher Erbe.
Wie ist es aber geregelt, wenn dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zusteht?
Wenn der Ehegatte nach der Scheidung einen Anspruch auf Unterhalt hat, der andere Ehegatte allerdings stirbt, so haben die Erben die Pflicht, weiter Unterhalt zu zahlen.
Allerdings wird der Anspruch auf Unterhalt auf 1/8 des Nachlasses begrenzt.
Zur Veranschauung ein Beispiel:
M und F sind rechtskräftig geschieden und der F stehen monatlich 1000 Euro Unterhalt zu.
Wenn nun M stirbt, ein Gesamtnachlass von 288.000 Euro hinterlässt, so stehen der F 36000 Euro zu.
Dies bedeutet folglich, dass F nach 3 Jahren keinen Anspruch auf Unterhalt mehr hat.
Dieselbe Regelung gilt auch für eingetragene homosexuelle Lebenspartner, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Tanja Stier
Rechtsanwältin