Wurde der Betreute beerbt, so kann der Betreuer einen Erbschein anfordern, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen wurde. Es besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung des Betreuers zur Ausfüllung der Erbschaftssteuerformulare des Finanzamtes. Des Weiteren muss der durch den Erbfall erhaltene Nachlass dem Gericht durch ein Ergänzungsverzeichnis mitgeteilt werden. Verfügungen über die Erbschaft sowie die Ausschlagung der Erbschaft sind genehmigungsbedürftig. Auch bei der Erbteilung muss zuvor die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin