Ein deutscher Erbschein kann auch dann erteilt werden, wenn der Erblasser Ausländer war und daher die Erbfolge nach einem fremden Recht zu bestimmen ist.
In diesem Fall kann ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich ein Teil des Nachlasses im Ausland befindet. Ansonsten kann aus Sicht des deutschen Rechts grundsätzlich ein deutscher Erbschein auch Nachlassvermögen im Ausland betreffen, es ist aber äußerst fragwürdig, ob er auch im Ausland anerkannt würde.
Unterliegt nur ein Teil des Nachlasses dem ausländischen Erbstatut (z.B. wegen einer Rechtswahl des ausländischen Erblassers zugunsten deutschen Rechts für inländisches Immobiliarvermögen), muss das Nachlassgericht grundsätzlich über die gesamte Erbfolge entscheiden. Fremdrechtserbschein und Eigenrechtserbschein können gleichzeitig und in einer Urkunde ausgestellt werden.