Die Nachlassspaltung führt dazu, dass das Nachlassvermögen in mehrere Teilnachlässe zerfällt. Jeder Teilnachlass wird rechtlich wie ein eigenständiger Nachlass behandelt. Die verschiedenen Teilnachlässe sind also grundsätzlich voneinander unabhängig. Nur im Ausnahmefall können bei besonders gravierenden Unbilligkeiten auch die übrigen Teilnachlässe in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Dies muss vom Erblasser unbedingt bedacht werden, da sich hieraus weitreichende Konsequenzen ergeben können, z.B.:
– Für jeden Teilnachlass ist die Wirksamkeit eines Testaments bzw. einer letztwilligen Verfügung getrennt zu untersuchen. Es kann also sein, dass ein Testament für einen Teil des Nachlasses wirksam ist, für den anderen Teil aber unwirksam, sodass für diesen Teilnachlass gesetzliche Erbfolge eintritt.
Beispiel: Der Erblasser möchte sein Vermögen gerecht unter seinen beiden Kindern verteilen. Er wendet daher durch handschriftliches Testament dem Sohn sein Grundstück in Staat A zu, die Tochter soll seine gleichwertigen Kapitalanlagen im Staat B erhalten. Das Testament ist nur nach dem Recht von Staat A wirksam. Die Kapitalanlagen im Staat B werden daher hälftig zwischen beiden Kindern aufgeteilt, dazu erhält der Sohn das Grundstück in Staat A.
– Für jeden Teilnachlass ist gesondert zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsrechte bestehen können
Beispiel: Der Erblasser möchte wie oben sein Vermögen gerecht aufteilen, indem der Sohn das Vermögen in Staat A, die Tochter das Vermögen in Staat B erhält. Nur Staat A kennt Pflichtteilsrechte. Weil die Tochter vom Nachlass in Staat A ausgeschlossen ist, kann sie Pflichtteilsrechte geltend machen, obwohl sie von ihrem Vater wertmäßig genauso wie ihr Bruder bedacht worden ist.
– Auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten kann für jeden Teilnachlass unterschiedlich sein. Zudem haftet jeder Teilnachlass nach außen grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, sodass die Gefahr besteht, dass sämtliche Nachlassgläubiger Befriedigung aus demselben Teilnachlass suchen. Rückgriffansprüche des belasteten Erben gegen Erben eines anderen Teilnachlasses können im Einzelfall schwer durchzusetzen sein.