Der Fremdrechtserbschein unterliegt den gewöhnlichen Vorschriften des deutschen Erbscheinverfahrensrechtes. Es ist deswegen auch aus Sicht des deutschen Rechtes zu bestimmen, welche Rechtspositionen vermerkt werden können. Als Erbe in diesem Sinne ist anzusehen, wer eine Rechtsstellung erlangt, die der eines deutschen Erben gleichwertig ist.
Das bedeutet, dass z.B. Noterbrechte nach vielen romanischen Rechtsordnungen eine echte Erbenstellung verleihen und daher einzutragen sind. Bei Anwendbarkeit von österreichischem Erbrecht scheidet dagegen eine Eintragung als Erbe vor dem Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung durch Erbserklärung und Einantwortung aus.
Auch eine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung nach dem ausländischen Erbstatut ist nur dann im Erbschein anzugeben, wenn der Testamentsvollstrecker die Rechtsstellung des Erben in vergleichbarer Weise wie nach deutschem Recht beschränkt.