Da der Nachlass zunächst als Einheit zusammen bleiben soll, kann der Erbe nicht über Einzelne Gegenstände oder Teile des Nachlasses verfügen. Ihm steht jedoch offen über seinen Anteil als solchen zu verfügen. Das bedeutet, dass er beispielsweise seinen Anteil am Erbe Veräußern kann. Dabei ist unter dem Anteil am Erbe letztendlich nichts anderes zu verstehen, als der Teil der dem Erbe bei der Auseinandersetzung zustehen würde. Des Weiterem steht es dem Erben offen auch über Bruchteile von seinem Anteil zu verfügen. Somit kann der Erbteil oder Bruchteile davon auch an mehrere Personen veräußert werden.