Da die genauen Voraussetzungen und deren Umsetzung vielfach unbekannt sind, finden Nottestamente in der Praxis kaum Anwendung. Zusammengefasst wird unter dem Sammelbegriff das so genannte Bürgermeistertestament gem. § 2249 I – VI BGB, das Drei-Zeugen-Testament gem. § 2250 I – III BGB sowie das Nottestament auf See gem. § 2252 BGB.
I. Das Nottestament vor dem Bürgermeister
Der Bürgermeister der örtlichen Gemeinde kann dann als Urkundsperson an die Stelle des Notars treten, wenn die Besorgnis besteht, dass der Erblasser stirbt, bevor er ein Testament vor einem Notar errichten kann. In einem solchen Fall ist der Bürgermeister insoweit befugt, eine Niederschrift der mündlichen Erklärung des Testaments aufzunehmen bzw. eine offene oder verschlossene Schrift in Empfang zu nehmen.
Zwingend erforderlich ist hierbei die Hinzuziehung zweier Zeugen. Diese müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein. Als Zeuge ausgeschlossen sind die Personen, die in dem Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird.
Die Gefahr des Todes steht der Gefahr der dauernden Testierunfähigkeit gleich. In Anwesenheit aller Mitwirkenden ist die Niederschrift vorzulesen, vom Erblasser zu genehmigen und vom Bürgermeister, den Zeugen und dem Erblasser zu unterschreiben. Sollte der Erblasser schreib- oder sprachunfähig sein, ist dies in das Testament mit aufzunehmen, insoweit gilt hier die Regelung des § 2233 BGB.
II. Das Nottestament vor drei Zeugen
Ein Drei-Zeugen-Testament kann dann erstellt werden, wenn der Erblasser sich in naher Todesgefahr oder an einem abgesperrten Ort (beispielsweise in einem Flugzeug) befindet. Dabei muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Hinzuziehung eines Notars oder eines örtlichen Bürgermeisters unmöglich sein.
Die Todesgefahr muss entweder objektiv gegeben sein oder nach subjektiver Einschätzung der Testamentszeugen bestehen. Die konkreten Umstände der Gefahr des Todes sind dann widerlegt, wenn der Erblasser erst mindestens zwei Wochen nach der Errichtung des Nottestaments stirbt.
Im Falle eines Drei-Zeugen-Testaments übernehmen die Zeugen die Funktion der Urkundsperson. Der Erblasser selbst, sein Ehegatte sowie die mit ihm in gerader Linie Verwandten können keine Zeugen sein. Sollte ein Zeuge durch das Testament begünstigt oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, wird nicht das gesamte Testament durch diesen formellen Verstoß unwirksam, sondern nur die entsprechende Einzelverfügung.
Anders als beim Nottestament vor dem Bürgermeister ist bei einem Drei-Zeugen-Testament die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift nicht möglich. Dem Erblasser ist die Niederschrift des mündlich geäußerten letzten Willens vorzulesen sowie von ihm zu genehmigen und zu unterzeichnen. Dabei ist der gesamte Text der Niederschrift vorzulesen. Eine mündliche Zusammenfassung ist hier nicht ausreichend. Die Genehmigung durch den Erblasser kann hier auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch Kopfnicken.
III. Das Nottestament auf See
Gemäß § 2251 BGB kann bei einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffs außerhalb eines inländischen Hafens ein Testament vor drei Zeugen errichtet werden. Anschließend muss eine Niederschrift erstellt werden. Bei einem Nottestament auf See gelten die gleichen Ausschlusskriterien wie beim Drei-Zeugen-Testamten gemäß § 2250 III BGB. Hier ist jedoch eine Notlage nicht Voraussetzung. Nicht erfasst werden von dieser Vorschrift kurze Sport-, Vergnügungs-, oder Fischereifahrten mit baldiger Rückkehr.
IV. Gültigkeitsdauer der Nottestamente
Die Wirksamkeit des Nottestaments entfällt rückwirkend, wenn der Erblasser drei Monate nach Errichtung des Nottestaments noch lebt und in der Lage ist, zu diesem Zeitpunkt ein Testament vor einem Notar zu errichten, § 2251 I BGB.
Gem. §§ 2254, 2258 BGB behält das unwirksam gewordene Nottestament nicht die Wirkung eines Widerrufs eines zeitlich früheren Testaments.
V. Fazit
In unterschiedlicher Art und Weise regeln Nottestamente die Möglichkeit in Ausnahmesituationen eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Hier ist insbesondere die rückwirkende Unwirksamkeit zu beachten, wenn der Testierende die Errichtung um mindestens drei Monate überlebt. Fehler beim Errichtungsakt führen zur Nichtigkeit des Testaments und somit zur gesetzlichen Erbfolge.
Tanja Stier
Rechtsanwältin