Wenn ein Hund zum Nachlass gehört und der Erbe für die Pflege des Hundes Aufwendungen tätigt, können diese nur ausnahmsweise als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Pflege des Hundes bestand.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich festgestellt, dass Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres nur dann Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 8 Abs. 5 ErbStG sind, wenn eine abziehbare Auflage im Sinne des § 8 ErbStG vorliegt. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn der Erbe eine rechtliche Verpflichtung zur Pflege des Tieres hat. Eine rechtliche Verpflichtung liegt dann vor, wenn der Erblasser die Verpflegung als Auflage ins Testament aufgenommen hat. Hingegen sind Leistungen, die der Erbe aus moralischen Verpflichtungen heraus erbringt, keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht abziehbar.