Miterben haben die Möglichkeit untereinander zu vereinbaren, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung kann auch nur hinsichtlich eines einzigen Gegenstandes getroffen werden. Für diesen Gegenstand endet die Testamentsvollstreckung, während sie für die übrigen Gegenstände weiterhin andauert.
Die Testamentsvollstreckung endet in diesen Fällen von selbst. In der Praxis bedeutet das, dass ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Testamentsvollstreckung ausweist, als unrichtig einzuziehen ist. Eine nachträgliche Auseinandersetzung ist jedoch über diesen Gegenstand nicht möglich.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.04.2010- 12 U 2235/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin