Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 05.05.2009 entschieden, dass Ausgleichsansprüche unter Miterben nicht in der kurzen Frist des § 195 BGB verjähren. Dem Urteil des OLG Oldenburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Nachlass des Erblassers war unter den Erben bereits 1999 verteilt worden. Nach der Verteilung des Nachlasses hatte sich ein bis dahin unbekannter Pflichtteilsberechtigter gemeldet; dieser forderte die Erfüllung seines Pflichtteils. Der Pflichtteilsberechtigte klagte gegen die Miterben und diese wurden 2004 verurteilt, den Pflichtteil auszuzahlen. Der hiesige Kläger zahlte daraufhin den Pflichtteil aus und forderte seinerseits von den Miterben die anteilige Ausgleichung des Pflichtteils. Die beklagten Miterben erhoben jedoch die Einrede der Verjährung.
Das OLG Oldenburg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Miterben zur Ausgleichung des Pflichtteils. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorab getilgte Nachlassverbindlichkeit auch dann fortbesteht, wenn der Nachlass bereits verteilt ist. Weiterhin stellte der Senat fest, dass dieser Ausgleichsanspruch nicht der kurzen Verjährung des § 195 BGB unterworfen ist. Es handle sich vielmehr um einen „erbrechtlich begründeten Anspruch“, auf den § 197 Abs.1 Nr. 2 BGB anwendbar sei. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasse alle Ansprüche, die aus dem 5. Buch des BGB folgen und auf einer erbrechtlichen Grundlage beruhe. Somit verjähren Ausgleichsansprüche unter Miterben nach 30 Jahren.
Am 02.07.2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes beschlossen. Danach wird § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben. Es entfällt damit die Sonderverjährung von 30 Jahren. Zukünftig soll in diesen Fällen die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB n. F. gelten. Nach dem neu eingeführten § 199 Abs. 3a BGB sollen allerdings auch in Zukunft Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an verjähren.
Stefan Seitz
Rechtsanwalt