V. Kollisionsrecht (Armenien)

Die Erbfolge richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Bezüglich Immobilien richtet sich die Erbfolge nach dem Belegenheitsort. Bezüglich des beweglichen Vermögens ist das Recht des letzten ständigen Wohnsitzes des Erblassers einschlägig. Der ständige Wohnsitz ist nach armenischem Erbrecht der Ort wo der Erblasser ständig oder vorwiegend lebt.

Themen
Alle Themen anzeigen