I. Gesetzliche Erbfolge (Aserbaidschan)

Arbeitsunfähige Personen, die mindestens seit einem Jahr vor dem Todesfall durch den Erblasser versorgt bzw. unterhalten worden sind, sind den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung gleichzustellen. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind die Geschwister des Erblassers. Sie erben nur dann, wenn kein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist oder keiner dieser die Erbschaft angenommen hat.

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