Bis zum Abschluss der Nachlassverwaltung können die Gläubiger des Erblassers nur aus dem Nachlass befriedigt werden. Danach haften die Erben auch mit ihrem persönlichen Vermögen.
Bis zum Abschluss der Nachlassverwaltung können die Gläubiger des Erblassers nur aus dem Nachlass befriedigt werden. Danach haften die Erben auch mit ihrem persönlichen Vermögen.