Eine einheitliche gesetzliche Erbfolge gibt es in Australien nicht, da diese in jeder australischen Jurisdiktion individuell geregelt wird (in den sog. Statues). Grundsätzlich gilt jedoch, dass zu den gesetzlichen Erben die Ehefrau, die Nachkommen und sonstige Blutsverwandte gehören, wobei bei letzteren teilweise eine Erbrechtsgrenze vorliegt. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie bei dem Unterpunkt VI.Kollisionsrecht.
Ehegatten:
Im australischen Recht gilt es grundsätzlich drei Formen der Ehegatten zu unterscheiden.
– Die in gültiger Ehe lebenden Ehegatten
– De facto Ehegatten
– Gerichtlich getrennte sowie geschiedene Ehegatten
Die de facto Ehegatten haben mit einigen Ausnahmen kein gesetzliches Erbrecht. Gleiches gilt für die geschiedenen Ehegatten. Das australische Ehegatten Erbrecht gestaltet sich von Staat zu Staat unterschiedlich. Dabei haben sich im Wesentlichen vier Ausprägungen des Ehegattenerbrechts herauskristallisiert: Der Anspruch auf persönliche Gegenstände, das Vorauslegat, ein Wahlrecht auf ein matrimonial home und ein Recht auf Familienunterhalt.
Kinder:
Eheliche Kinder unterfallen in allen Statues dem gesetzlichen Erbrecht. Dies gilt wohl auch für alle nicht ehelichen Kinder, wobei diese durch nachträgliche Heirat der Eltern ohnehin zu „ehelichen Kindern“ im Sinne des Gesetzes werden. Stiefkinder werden in der gesetzlichen Erbfolge jedoch nicht berücksichtigt. Für sie können sich lediglich familienrechtliche Ansprüche aus den Statues ergeben.