I. Gesetzliche Erbfolge (Bolivien)

Das bolivianische Erbrecht kennt 5 Ordnungen der gesetzlichen Erben. Das sind der Reihe nach die Abkömmlinge des Erblassers, die Aszendenten, die Ehegatten bzw. Lebensgefährten, die Verwandten in der Seitenlinie und der Staat.

Die Besonderheit des bolivianischen Erbrechts ist, dass in jeder Linie der vom Grad her nähere Verwandte den vom Grad her ferneren Verwandten vom Erbe ausschließt. Dieser Grundsatz kann jedoch durchbrochen werden, wenn das sog. Repräsentationsprinzip greift. Dieses beinhaltet, dass die unmittelbaren Abkömmlinge eines gradnächsten Verwandten nach Stämmen (Teilung des Erbes nach Stämmen) erben, wenn ihr Vorfahre bspw. vorverstirbt oder erbunfähig ist. Dieses Repräsentationsprinzip kommt allerdings nur den Verwandten der direkt absteigenden Linie und den Kindern von Geschwistern zugute.

Die Ehegatten erben soweit Kinder oder Abkömmlinge vorhanden sind zur gleichen Quote wie diese. Sind nur Aszendenten des Erblassers vorhanden erbt der Ehegatte die Hälfte. Gibt es nur noch Seitenverwandte schließt der überlebende Ehegatte diese von der Erbschaft aus.

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