I. Gesetzliche Erbfolge (Ägypten)

1. Koranische Erbfolge
Der Ehemann erhält die Hälfte des Nachlasses. Soweit ein Kind neben ihm, ein Kind der Erblasserin oder ein Kind eines männlichen Abkömmlings der Erblasserin neben dem Vater erbt, erhält dieser nur ein Viertel des Nachlasses.
Die Ehefrau erbt ein Viertel des Nachlasses. Gibt es mehrere Ehefrauen, müssen sie sich das Viertel in gleichen Teilen teilen. Der Anteil des Nachlasses beschränkt sich auf ein Achtel, wenn neben ihr ein Kind des Erblassers oder ein Kind eines männlichen Abkömmlings des Erblassers erbt.
Die Tochter des Erblassers erbt die Hälfte des Nachlasses. Hat sie eine oder mehrere Schwester erben diese 2/3 des Nachlasses, welcher dann wiederum in gleichen Teilen aufgeteilt wird. Das koranische Erbrecht der Töchter entfällt, wenn Söhne als agnatische Erben berufen sind. In diesem Fall sind sie durch die Söhne agnatische Erben durch andere.
Die Tochter eines Sohnes wird von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn ein Sohn, ein Sohnessohn oder jedes weiteren agnatischen Deszendenten vorhanden ist. Ansonsten erbt die Tochter des Sohnes wie die Tochter…

II. Testamentsformen (Ägypten)

Erbeinsetzungen durch letztwillige Verfügungen sind dem islamischen Recht fremd. Folglich gibt es im ägyptischen Recht kein Testament wie im deutschen Recht. Vermögenswerte Zuwendungen von Todeswegen stellen im ägyptischen Recht lediglich Vermächtnisse dar, die zu Lebzeiten jederzeit wiederrufbar sind. Dabei darf der Erblasser ohne Zustimmung der Erben nur über ein Drittel seines Vermögens verfügen.

IV. Nachlassverfahren (Ägypten)

a.)Nachlassverwalter
Auf Antrag eines Betroffenen kann beim zuständigen Gericht ein Nachlassverwalter bestellt werden. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Nachlassverwalter einigen können, kann hilfsweise auch das Gericht die Auswahl vornehmen. Mit seiner Ernennung erhält der Nachlassverwalter den Besitz am Nachlass und nimmt dessen Abwicklung vor. Dabei werden die Kosten für die Nachlassabwicklung aus dem Nachlass entnommen…

V. Kollisionsrecht (Ägypten)

a.) Grundsätzliches
Nach dem ägyptischen, internationalen Privatrecht ist die ägyptische internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen grds. dann gegeben, wenn der Beklagte Ägypter ist oder einen Wohnsitz, bzw. einen Aufenthaltsort in Ägypten hat. Bei Ausländern ist die internationale Zuständigkeit insbesondere dann gegeben, wenn es sich beim Streitgegenstand um sich im ägyptischen Inland befindliches Vermögen handelt…

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