In Chile wir zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Danach ergeben sich sechs Erbordnungen. Die vorherige Erbordnung schließt die folgende von der Erbschaft aus. Dieser Ausschluss ist jedoch nicht absolut. Was das bedeutet, soll im Folgenden verdeutlicht werden:
– Die erste Ordnung umfasst die ehelichen Abkömmlinge die jeweils zu gleichen Teilen nach Köpfen erben. Daneben sind auch der überlebende Ehegatte und die nichtehelichen Kinder am Erbe zu beteiligen. Dabei richtet sich der Anteil des Ehegatten nach der Anzahl der ehelichen Kinder. Jedes uneheliche Kind erbt die Hälfte von dem was einem ehelichen Kind zusteht, dabei darf der gesamte Anteil am Erbe der nichtehelichen Kinder nicht mehr als ein Viertel sein.
– Die ehelichen Aszendenten sind Erben der zweiten Ordnung. Sie erhalten den Nachlass, wenn es keine ehelichen Abkömmlinge (mehr) gibt. Sind neben den Aszendenten noch nichteheliche Abkömmlinge und/oder ein überlebender Ehegatte vorhanden, so erhalten die Aszendenten die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird je nach Situation unter den nichtehelichen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt.
– Die Erben dritter Ordnung sind die nichtehelichen Kinder. Treffen diese auf einen überlebenden Ehegatten und eheliche Geschwister des Erblassers, erben sie ½ , der Ehegatte 1/3 und die ehelichen Geschwister 1/6 . Treffen die unehelichen Kinder nur auf einen Ehegatten erben sie ebenfalls die Hälfte, treffen sie auf eheliche Geschwister erben sie ¾.
– Die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung sind die überlebenden Ehegatten und die ehelichen Geschwister. Dabei erbt der überlebende Ehegatte ¾ und die ehelichen Geschwister ¼.
– Die fünfte Ordnung besteht aus sonstigen Seitenverwandten, während die der Fiskus die sechste Ordnung darstellt.