IV. Kollisionsrecht (Costa Rica)

Bezüglich des Erbstatuts müssen vier verschiedene Fallgruppen unterschieden werden:

-Costaricanischer Erblasser mit letzten Wohnsitz in Costa Rica
Bewegliches und unbewegliches Vermögen in Costa Rica wird nach costaricanischem Belegenheitsrecht behandelt. Auf das Vermögen im Ausland wird das costaricanische Wohnsitzrecht angewendet.

-Costaricanischer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland
Costaricanisches Erbrecht wird auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen in Costa Rica angewendet. Für Vermögen im Ausland gilt das Recht des letzten Wohnsitzes.

-Ausländischer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland
Für das in Costa Rica belegene unbewegliche Vermögen gilt das costaricanische Recht.

-Ausländischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Costa Rica
Für im Inland befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen findet costaricanisches Belegenheitsrecht Anwendung. Hinsichtlich des im Ausland belegenem Vermögens gilt costaricanisches Wohnsitzrecht.

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