Erbrecht in der Dominikanischen Republik
Abschnitt 1: Einführung
Das Erbrecht der Dominikanischen Republik ist im Zivilgesetzbuch im dritten Buch Titel I und II, aber zum Teil auch an anderer Stelle, geregelt. Maßgeblich für die Anwendung einer Vorschrift ist dabei deren Gültigkeit zurzeit des Erbfalls.
Abschnitt 2: Internationales Erbrecht
Dieses Erbrecht ist an den französischen Code Civil angelehnt und enthält deshalb kaum Kollisionsrecht. Besonders stark ist allerdings der Grundsatz, dass das Inlandsrecht auch für alle Ausländer im Inland gelten soll. Das dominikanische Erbrecht kennt das Belegenheitsprinzip, das heißt, bei im Ausland gelegenen Immobilien ist das dortige Erbrecht anwendbar. Die Dominikanische Republik ist neben dieser einzelstaatlichen Regelung dem „Código Bustamante“ (1928) beigetreten. Dieser Staatsvertrag regelt die gesetzliche und testamentarische Erbfolge nach dem Recht der Person des Verstorbenen, ist allerdings nur zwischen den beteiligten Vertragsstaaten anwendbar.
Abschnitt 3: Erbrechtliche Grundsätze
Das Erbrecht der Dominikanischen Republik kennt sowohl die gesetzliche, als auch die testamentarische Erbfolge. Die Testierfähigkeit ist durch Pflichtteilsrecht beschränkt. Vergleichbar mit dem deutschen Recht gibt es eine Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten.
Abschnitt 4: Gesetzliche Erbfolge
Das gesetzliche Erbrecht nennt an erster Stelle die Abkömmlinge des Erblassers. Es gibt neben diesen Kindern und dann Eltern und Geschwistern noch weitere Aufgliederungen in Aszendenten und Seitenverwandten. Allerdings haben Adoptierte kein Erbrecht bezüglich der Verwandten des Adoptierenden. Erst subsidiär, also wenn der Erblasser keine Verwandten hinterlässt, gehört der Nachlass dem Ehegatten. Der Ehegatte steht an einigen Stellen dem Erbrecht des Staates gleich und übernimmt mit der Annahme der Erbschaft Verpflichtungen und Rechenschaftspflichten. Er muss in den Nachlass durch ein staatliches Verfahren eingewiesen werden.
Abschnitt 5: Testamentarische Erbfolge
Das dominikanische Erbrecht kennt nur das einseitige Testament, nicht aber das gemeinschaftliche (Ehegatten)Testament oder den Erbvertrag. Diese Verfügungen sind nichtig. Als Testamentsformen kommen in Betracht: holografisch (eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben), öffentlich (in Gegenwart von zwei Notaren und zwei Zeugen), mystisch (unterschriebenes Dokument, dass der Erblasser verschließt und versiegelt und unter Anwesenheit von mindestens sechs Zeugen einem Notar übergibt).
Abschnitt 6: Pflichtteilsrecht
Im Erbrecht der Dominikanischen Republik gibt es keine bestimmte Quote an einem gesetzlichen Erbteil. Vielmehr handelt es sich um eine Art „Vorbehaltserbrecht“. Das heißt, dass Verfügungen des Erblassers, die bestimmte gesetzliche Erben allzu sehr benachteiligen, herabgesetzt werden können. Eine solche Herabsetzungsklage kann bei Gericht eingereicht werden.