Erbrecht in Ecuador

Das Erbrecht Ecuadors

Abschnitt 1: Einführung

Das Erbrecht ist im ecuadorianischen Zivilgesetzbuch geregelt. Daneben gibt es ein eigenständiges Verfahrensrecht.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Dies ist sowohl für die gesetzliche, als auch die testamentarische Erbfolge maßgeblich. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Ausländer Vermögen in Ecuador hat. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen zugunsten ecuadorianischer Erben. Die Form des Testaments richtet sich nach dem Errichtungsort. Ecuador ist unter anderem dem Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments (1973) beigetreten. Das heißt, dass ein Deutscher mit Wohnsitz in Ecuador nach dem dortigen Recht beerbt wird, auch wenn er Auslandsvermögen hat.

Abschnitt 3: Erbrechtliche Grundsätze

Nach ecuadorianischem Recht gibt es die gesetzliche und testamentarische Erbfolge. Auch der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ist bekannt. Die Testierfreiheit ist durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Abschnitt 4: Gesetzliches Erbrecht

Wesentliche gesetzliche Erben sind die Abkömmlinge, die aber durch einen Ehegattenanteil beschränkt sind. Dieser Ehegattenanteil ist der Teil des Vermögens des Erblassers, der per Gesetz dem Ehegatten als Mindesteinkommen zugewiesen ist und beträgt ein Viertel des Nachlasses.

Abschnitt 5: Testamentarische Erbfolge

Das Erbrecht Ecuadors kennt nur das einseitige Testament, nicht aber das gemeinschaftliche (Ehegatten)Testament oder den Erbvertrag. Dabei wird das förmliche Testament in folgende Varianten aufgeteilt: offen (vor Notar / Zeugen), geheim (Übergabe an Notar unter Zeugen).

Abschnitt 6: Pflichtteilsrecht

Das ecuadorianische Erbrecht kennt ein sog. Noterbrecht in drei Fällen und zwar:

Ehegattenanteil
Pflichtteilsrecht
Viertel des Aufbesserungsanteils der Erbschaft der Nachkommen.

Wenn ein Erblasser dieses Noterbrecht nicht berücksichtigt, wird dies automatisch in seiner letztwilligen Verfügung ergänzt. Kinder und Eltern sind dabei pflichtteilsberechtigt. Mit einem Aufbesserungsanteil kann der Erblasser bestimmte einzelne Nachkommen sogar begünstigen.

Themen
Alle Themen anzeigen