Ein Pflichtteilsberechtigter kann von einem Erben Auskunft über den Umfang des Nachlasses verlangen, § 2114 Abs.1 BGB. Diesem Zweck dient das notarielle Nachlassverzeichnis, das eine besondere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bieten soll. Der Notar muss deswegen selbst und eigenhändig den Nachlass ermittelt haben. Es genügt nicht, wenn der Notar im Wesentlichen nur eine Erklärung des Erben beurkundet und die vom Erben vorgelegten Belege auf ihre Plausibilität überprüft.
OLG Saarbrücken vom 28.01.2011