Anspruch auf Sozialleistungen trotz bestehenden Pflichtteilsanspruchs

Erbrechtliche Probleme spielen nicht nur unmittelbar im Rahmen einer Erbengemeinschaft oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Alleinerben eine Rolle. Sie können vielmehr auch in völlig anderen Rechtsgebieten große Bedeutung erlangen. Dies kann insbesondere im Sozialrecht der Fall sein. Denn wenn sich ein Einzelner an den Staat wendet, um Leistungen zur Sicherung seines Existenzminimums zu beantragen, so ist er gehalten, primär eigene Vermögenspositionen für seine Lebensführung zu nutzen und zu verwerten. Die staatliche Hilfe soll schließlich nur dann hilfsweise zur Verfügung stehen, wenn auf andere Weise der Lebensunterhalt nicht garantiert werden kann. Da aber ein erbrechtlicher Anspruch eine Vermögensposition darstellt, wird ein solcher immer zunächst realisiert werden müssen, bevor Sozialleistungen vom Staat gewährt werden können. Dies gilt im Grundsatz auch für einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben.

Anders kann dies aber nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen zu beurteilen sein, wenn der betreffende Pflichtteilsanspruch einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament gegenübersteht. In einem solchen Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, um einander wirtschaftlich abzusichern. Gleichzeitig sollen die gemeinsamen Kinder nach dem Tode des jeweils überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen erben. Die Pflichtteilsstrafklausel sieht aber vor, dass die Kinder ihre spätere Erbenstellung verlieren, wenn sie vorher nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den ihnen eigentlich zustehenden Pflichtteil vom überlebenden Elternteil fordern. Denn ein solcher Pflichtteilsanspruch kann sich im Einzelfall auf ¼ des gesamten Nachlasses belaufen, wodurch der überlebende Ehegatte einer nicht gewollten Belastung gegenübersteht und das Nachlassvermögen verfrüht aufgespalten wird.

Daher hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24.11.2008 (L 20 AS 92/07) entschieden, dass im Falle einer solchen Pflichtteilsstrafklausel die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches gegen den überlebenden Ehegatten nicht Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen sein muss. Denn in dessen Geltendmachung könne eine unzumutbare Härte liegen. Das Gericht hat dabei verschiedene Faktoren miteinander abgewogen: Zum Einen die voraussichtliche Dauer einer Belastung der Allgemeinheit, die durch die Gewährung von Sozialleistungen entstehen kann. Zum Anderen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der ja durch die Geltendmachung des Anspruchs finanziell beschwert wird. Es kam dabei im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass bei voraussichtlich nur kurzzeitigem Empfang von Sozialleistungen es dem Pflichtteilsberechtigten unzumutbar sei, seinen Anspruch gegen die Mutter als überlebende Ehegattin geltend zu machen, wenn ihr die Höhe des Nachlassvermögens ohnehin nur eine bescheidene Lebensführung erfordere, sie also nur in begrenztem Umfang wirtschaftlich abgesichert sei. Denn in einem solchen Fall würde die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs den Anspruchsberechtigten zu einer unangemessenen Belastung der Mutter und damit zu einer Verletzung der in einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zwingen. Im Ergebnis dürfe der Abkömmling also Sozialleistungen beantragen, ohne zuvor den Pflichtteilsanspruch gegen seine Mutter geltend zu machen.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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