Die Ausschlagung eines Vermächtnis ist selbst dann nicht an eine Frist gebunden, wenn diese im Zuge von wechselseitigen Verfügungen unter Ehegatten getroffen worden ist.
BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09
Die Ausschlagung eines Vermächtnis ist selbst dann nicht an eine Frist gebunden, wenn diese im Zuge von wechselseitigen Verfügungen unter Ehegatten getroffen worden ist.
BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09