Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann ein Vermächtnis ohne Fristbindung ausgeschlagen werden. § 1944 BGB verlangt zwar die Ausschlagung einer Erbschaft spätestens sechs Wochen nach Kenntnis. Diese Vorschrift ist auf Vermächtnisse aber nicht entsprechend anwendbar. Die Zuwendung kann auch nach diesem Zeitraum noch ausgeschlagen werden, solange sie nicht angenommen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Einsetzung zum Vermächtnisnehmer in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament erfolgt ist.
BGH vom 12.01.2011