Wenn in einem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist, so erhält der Nacherbe mit dem Tod des Erblassers bereits eine erbrechtlich relevante Position: Das Nacherbenanwartschaftsrecht. Fraglich ist, was mit dieser Position geschieht, wenn der testamentarisch bestimmte Nacherbe bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt. Diese Problematik wird in dem folgenden Fall verdeutlicht.
Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Vorerben ein und die gemeinsamen Töchter als Nacherben. Der Ehemann verstarb 1979. Auch eine der beiden Töchter verstarb und hinterließ einen Sohn, der in dem vom Landgericht Krefeld zu entscheidenden Fall als Kläger auftrat. Im Jahre 2006 verstarb schließlich auch die Ehefrau, die die Großmutter des Klägers war. Mit dem Tod der Großmutter trat der Nacherbenfall ein. Der Kläger schlug als Erbe seiner Mutter (der verstorbenen Tochter) die Erbschaft aus. Er klagte jedoch vor dem Landgericht Krefeld auf Feststellung, dass er nach seinem Großvater neben seiner Tante Miterbe geworden ist.
Verstirbt ein Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall, erbt der Erbe des verstorbenen Nacherben das Nacherbenanwartschaftsrecht. Dieses Nacherbenanwartschaftsrecht vererbt sich grundsätzlich auf die Erben des Nacherben, sofern der Wille des Erblassers nicht entgegensteht, § 2108 Abs. 2 S.1 BGB. Von einem Ausschluss des Nacherbenanwartschaftsrechts kann man auch dann nicht ausgehen, wenn es sich bei dem Erben des Nacherben um dessen Abkömmling handelt.
Im Gegensatz dazu regelt § 2069 BGB die Fälle, in denen ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling des Erblassers in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall stirbt. In diesen Fällen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Nacherben bedacht sind, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Das Landgericht Krefeld stellte in seiner Entscheidung vom 27.06.2008, 1 S 51/07, klar, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Auslegungsregel des § 2069 BGB gerade nicht anzuwenden ist, da die Mutter des Klägers nicht zwischen der Errichtung des Testaments und dem Erbfall verstorben ist, sonder zwischen dem Erbfall und Nacherbfall. Dies jedoch hat zur Folge, dass der Antrag des Klägers zurückgewiesen wurde. Es kommt nämlich die Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anwendung. Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des Klägers das Nacherbenanwartschaftsrecht mit dem Tod des Großvaters geerbt. Zur Nacherbin war sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht geworden, da die Großmutter noch lebte. Mit dem Tod der Mutter des Klägers fiel das Nacherbenanwartschaftsrecht in deren Nachlass. Damit wäre der Kläger mit dem Nacherbfall auch Nacherbe geworden anstelle seiner Mutter. Der Kläger hatte jedoch die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen. Damit verlor er auch das Nacherbenanwartschaftsrecht.
Festzuhalten bleibt, dass auch das Nacherbenanwartschaftsrecht Teil des Nachlasses des vorverstorbenen Nacherben ist. Schlägt man die Erbschaft aus, so ist auch dieses Nacherbenanwartschaftsrecht verloren. Die Problematik kann umgangen werden, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung für den Fall des Vorversterbens eines Nacherben einen Ersatzerben bestimmt.
Tanja Stier
Rechtsanwältin