(OLG München vom 08.02.2011; Az. 34 Wx 18/11)
Wendet der Erblasser seinem minderjährigen Enkelkind durch Vermächtnis ein vermietetes Grundstück zu, muss zur Erfüllung des Vermächtnisanspruchs ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn Erbin die Mutter des Kindes ist.
Ein Vermächtnis verleiht dem Begünstigten gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem zugewendeten Gegenstand. Bei Grundstücken setzt die Eigentumsübertragung die Auflassungserklärung der Beteiligten voraus. Ist die sorgeberechtigte Mutter Erbin, kann sie das Kind bei diesem Rechtsgeschäft wegen einer drohenden Interessenkollision nicht vertreten. Ausnahmen gelten nur, wenn dem Kind aus dem Rechtsgeschäft keine rechtlichen Nachteile drohen. Ist aber ein vermietetes Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, erwirbt der Minderjährige nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Deswegen muss die Auflassungsurkunde von einem gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger genehmigt werden.