Das Berliner Testament

Ehepartner haben in der Regel den Wunsch, ihre Testamente nicht getrennt voneinander, sondern gemeinsam zu errichten. Denn wer sich zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen hat, möchte meist auch zusammen mit dem Partner festlegen, was geschehen soll, wenn diese Gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird. Dabei stehen typischerweise zwei Interessen im Vordergrund: Die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten, der möglicherweise nur ein geringes Eigenvermögen hat, und darüber hinaus der Erhalt des Vermögens innerhalb eines bestimmten Personenkreises, in der Regel der eigenen Familie. Mit dem so genannten Berliner Testament können diese Interessen sachgerecht berücksichtigt werden.

Nach dem Gesetz handelt es sich bei dem Berliner Testament um ein so genanntes gemeinschaftliches Testament. Ein solches kann nur von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden; in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen steht diese Gestaltungsmöglichkeit nicht zur Verfügung.
Dabei bestimmt jeder der beiden Ehegatten selbst über seinen Nachlass, so dass rechtlich zwei Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Die Besonderheit liegt aber zum Einen darin, dass die Ehegatten ihren letzten Willen gemeinsam in einem Dokument bekunden können, was die Errichtung des Testaments insgesamt erleichtert, und zum anderen darin, dass die Ehegatten ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen voneinander abhängig machen können- das Gesetz spricht auch von wechselbezüglichen Verfügungen. Liegt eine solche wechselbezügliche Verfügung vor, so ist diese unwiderruflich, sobald einer der Ehegatten verstorben ist.
Mit dem Berliner Testament haben die Ehegatten die Möglichkeit, sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen, einander also wirtschaftlich absichern, und gleichzeitig zu bestimmen, wem das Erbe nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zustehen soll- häufig sind dies die gemeinsamen Kinder. Könnte der überlebende Ehegatte nämlich seine eigene Verfügung von Todes wegen frei widerrufen- wie dies bei einem gewöhnlichen Testament aufgrund der Testierfreiheit jederzeit möglich ist- so könnte er beispielsweise nach einer erneuten Heirat und/oder der Zeugung weiterer Kinder solche Personen zu seinen Erben machen, die sein verstorbener Ehepartner nicht kannte und denen dieser im Zweifel auch nichts vererben wollte.
1. Verschiedene Formen des Berliner Testaments
Eine Absicherung der Ehegatten hinsichtlich der Weitervererbung ihres Vermögens kann auf drei Arten erreicht werden:

a) Einheitslösung
Bei dem Modell der Voll- und Schlusserbfolge (=Einheitslösung) wird der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe des Erstverstorbenen. Er kann zu Lebzeiten frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen. Das Vermögen des Verstorbenen und sein eigenes Vermögen bilden ab diesem Zeitpunkt rechtlich eine Einheit. Nach seinem Tod wird dann der Dritte Schlusserbe des gemeinsamen, einheitlichen  Vermögens der Ehegatten. Wird von den Ehegatten nichts näheres bestimmt, so sieht das Gesetz im Zweifel die Einheitslösung vor. Ein Problem ergibt sich hier aus dem Pflichtteilsrecht: Da der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist, die Kinder des Erblassers also zunächst gar nichts erben, hätten diese nach dem Gesetz einen Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen Pflichtteils (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils!). Um dieses Problem zu umgehen, wird häufig im Testament eine Pflichtteilsklausel eingefügt. Diese sieht vor, dass Personen, die gegen den überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, von der späteren Erbfolge ausgeschlossen sind. 

b) Trennungslösung
Die Ehegatten können aber auch die Vor- und Nacherbfolge anordnen (=Trennungslösung): Der überlebende Ehegatte wird dann Vorerbe des Erstverstorbenen und unterliegt bestimmten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen (von denen er aber häufig im Testament befreit wird), der vorher bestimmte Dritte wird Nacherbe. Dies führt zu einer Trennung der Vermögensmassen: Das Erbe des Erstverstorbenen wird als rechtlich getrenntes Sondervermögen behandelt und dem Dritten als Nacherben weitervererbt; das Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten fällt an den Dritten als Vollerben. Damit wird auch das Problem der Pflichtteilsansprüche umgangen. Denn die Kinder des Erstverstorbenen erben bei dessen Tod bereits die Nacherbenstellung, sind also nicht „von der Erbfolge ausgeschlossen“, es fehlt also an einer Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruches.

c) Vollerbfolge mit Nießbrauchsvermächtnis
Eine dritte Möglichkeit für die Gestaltung eines Berliner Testaments ist die Bestimmung einer Vollerbfolge mit Nießbrauchsvermächtnis. Dabei wird nicht der überlebende Ehegatte, sondern bereits ein Dritter (in der Regel die gemeinsamen Kinder, siehe oben) zum Alleinerben berufen. Dem überlebenden Ehegatten wird aber zu dessen Absicherung ein Nießbrauch am Nachlass eingeräumt. Dieser kann also zu Lebzeiten die Nutzungen aus den einzelnen Vermögensgegenständen ziehen, was bedeutet, dass er sie nicht nur umfassend nutzen darf, sondern auch Gewinne, Zinsen und Dividenden abschöpfen und sonstige wirtschaftliche Vorteile daraus ziehen darf. Er ist damit bis an sein Lebensende als „wirtschaftlicher Eigentümer“ der zum Nachlass gehörigen Sachen anzusehen.

d) Wiederverheiratungsklausel
Häufig wird in einem Berliner Testament auch eine besondere Regelung für den Fall getroffen, dass der überlebende Ehegatte erneut heiratet, da die damit verbundenen erb- und güterrechtlichen Folgen von den Erblassern nicht absehbar oder auch nicht erwünscht sind. Eine solche Wiederverheiratungsklausel ist im Grundsatz zulässig und kann beispielsweise vorsehen, dass bei erneuter Heirat der Nachlass sofort an die gemeinsamen Kinder herauszugeben ist.
Bei der Einheitslösung wird dies dadurch erreicht, dass die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eine auflösende Bedingung darstellt, bei deren Eintritt dieser seine Stellung als Alleinerbe an die Schlusserben verliert.
Bei der Trennungslösung, die die Nacherbfolge beinhaltet, kann bestimmt werden, dass bereits durch die Wiederverheiratung der Nacherbfall eintritt und der Nachlass an die Nacherben herauszugeben ist.
2. Bindungswirkung des Berliner Testaments im Einzelnen
Wie oben erwähnt, besteht eine der Besonderheiten des Berliner Testaments als gemeinschaftliches Testament darin, dass die letztwilligen Verfügungen der beiden Ehegatten so aufeinander bezogen werden können, dass sie voneinander abhängig sind, was zu einer erhöhten Bindungswirkung und eingeschränkten Widerrufsmöglichkeiten führt. Das Gesetz spricht dann von wechselbezüglichen Verfügungen. Wann eine solche vorliegt, ist für jede Verfügung gesondert zu ermitteln. Das Gesetz geht von Wechselbezüglichkeit aus, wenn anzunehmen ist, dass eine testamentarische Bestimmung von einem der Ehegatten nur getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine Verfügung getroffen hat, die mit ihr in Zusammenhang steht, wenn also die Verfügung des einen mit der des anderen „stehen und fallen soll“. Für den häufigsten Fall einer wechselbezüglichen Verfügung, nämlich den Fall, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, nimmt das Gesetz im Zweifel stets die Wechselbezüglichkeit an.   

Während ein gewöhnliches Testament mit den darin enthaltenen Verfügungen von dem Erblasser jederzeit widerrufen werden kann, gelten für wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament besondere Regelungen. Solange beide Ehegatten noch leben, kann jeder Ehegatte seine jeweilige Verfügung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil widerrufen. Damit wird sichergestellt, dass eine Änderung der testamentarischen Bestimmungen nicht hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt und dass der andere Teil, beispielsweise durch eine Änderung seiner eigenen Verfügungen, angemessen darauf reagieren kann. Mit dem Tod eines der Ehegatten tritt dann die erbrechtliche Bindung ein: Ab diesem Zeitpunkt kann der Überlebende seine eigene Verfügung nicht mehr widerrufen.

Denn mit diesem Zeitpunkt ist der Wille des Verstorbenen zu schützen, der dem Überlebenden Vorteile gewährt hat im Vertrauen darauf, dass auch der andere Ehegatte solche Vorteile zu gewähren bereit war. Hingegen kann der Überlebende bis zu seinem Tod frei über das ererbte Vermögen verfügen.

Besondere Schutzvorschriften sind zugunsten desjenigen zu beachten, der in einem Berliner Testament für den Zeitpunkt bedacht ist, dass beide Ehegatten verstorben sind (häufig die gemeinsamen Kinder, siehe oben). Denn gerade weil der überlebende Ehegatte frei über das vererbte Vermögen verfügen darf, besteht die Gefahr, dass der bedachte Dritte von diesem faktisch nichts mehr erhält. Verschenkt beispielsweise der Überlebende Teile des Vermögens an weitere Personen, mit der Absicht, den durch das Testament bedachten Dritten zu beeinträchtigen, so muss der Beschenkte das Erhaltene nach dem Tod dieses Ehegatten dem Dritten als Erben herausgeben.

Mit all diesen Regelungen werden letztlich die Hauptinteressen der Ehegatten bei einem Berliner Testament geschützt: Die Absicherung des überlebenden Ehegatten und die gemeinsame Planung, welchen Weg das Vermögen nach dem Tod beider Partner gehen soll.
3. Gestaltungsmöglichkeiten für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
Besonderheiten ergeben sich für Partner, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Stirbt ein Lebensgefährte, so ist der überlebende Partner gegenüber dessen Angehörigen erbrechtlich in einer besonders schwachen Position, da ihm kein gesetzliches Erbrecht zusteht. Hier kommt es also in hohem Maße auf die Gestaltung der letztwilligen Verfügung an. Wie bereits erwähnt, kann von Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Berliner Testament errichtet werden. Errichten aber die Lebensgefährten jeweils ein eigenes Testament, so sind diese für sich genommen frei widerruflich, auch wenn einer der Partner stirbt. Eine vergleichbare Bindung an die letztwillige Verfügung kann in diesem Fall nur erreicht werden, wenn die Partner einen gemeinschaftlichen Erbvertrag schließen. Ein solcher kann allerdings nur vor einem Notar errichtet werden. Zudem bindet ein Erbvertrag den Erblasser schon zu Lebzeiten, kann also nach seiner Errichtung grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden. Hier könnte ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart werden, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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