Das Geliebtentestament

Ein Geliebtentestament ist nur ausnahmsweise sittenwidrig. Dies stellte das OLG Düsseldorf erneut fest. (OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.08.2008 – 3 Wx 100/08)

Der Erblasser lernte eine Prostituierte kennen und hatte 16 Jahre lang bis zu seinem Tod eine außereheliche Affäre mit ihr. Der Erblasser bezog mit seiner Geliebten sogar vier Jahre vor seinem Tod eine gemeinsame Wohnung und setzte sie in einem Testament als Alleinerbin ein. Seine Ehefrau blieb in dem gemeinsamen Wohnhaus wohnen. Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine Ehefrau einen Alleinerbschein mit der Begründung, dass das Testament des Erblassers sittenwidrig sei, da die theoretische Gefahr bestehe, dass eine Einigung über die Auseinandersetzung bezüglich des Hauses mit der neuen Geliebten als Alleinerbin nicht erzielt werden könnte. Dies könne zur Folge haben, dass es zu einer Teilungsversteigerung kommen könnte und die Ehefrau das Wohnhaus verlassen müsse.

Das OLG Düsseldorf folgte dieser Rechtsansicht nicht und verwies auf die Rechtssprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Geliebtentestamenten.
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Geliebtentestament nur dann nach § 138 BGB sittenwidrig ist, wenn das Geliebtentestament ausschließlich zur Belohnung oder Förderung von sexueller Hingabe („Hergabe für sexuelle Hingabe“) errichtet wurde oder wenn ein besonders schwerwiegender Fall von Benachteiligung von Angehörigen vorliegt.

Dies hat das OLG Düsseldorf vorliegend verneint. Da der Erblasser mit seiner Geliebten sogar eine gemeinsame Wohnung bezogen habe, könne man nicht davon ausgehen, dass die Einsetzung der Geliebten als Alleinerbin ausschließlich eine Belohnung für die geschlechtliche Hingabe darstelle.
Darüber hinaus liege auch keine sittenwidrige Zurücksetzung der Ehefrau vor. Eine solche sittenwidrige Benachteiligung könne insbesondere deshalb nicht angenommen werden, weil die Geliebte zusammen mit der Ehefrau Miteigentümerin des Wohnhauses geworden sei. Auch die theoretische Gefahr, dass sich die Frauen nicht einig würden, dies eine Teilungsversteigerung zur Folge hätte und die Ehefrau dadurch ihr Haus verlöre, reiche für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus.
Denn auch bei einer Scheidung hätte die Ehefrau ihr Haus theoretisch verlieren können.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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