Verbringen Erblasser ihren Lebensabend in Heimen, haben sie oftmals den Wunsch den Heimträger oder die im Heim beschäftigten Personen in ihren letztwilligen Verfügungen zu bedenken. Dies ist jedoch in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Maßgeblich für solche Zuwendungen an Heimträger oder Heimpersonal ist das Heimgesetz. Es gibt das Bundesheimgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz wurde mit Wirkung ab dem 01.09.2006 eigentlich vom Bund auf die Länder übertragen. Lediglich Baden- Württemberg und Bayern haben jedoch von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so dass die Zulässigkeit von letztwilligen Verfügungen zugunsten von Heimen anhand des Bundesheimgesetzes untersucht werden soll.
Hierbei ist vor allem § 14 HeimG näher zu betrachten. § 14 HeimG regelt, dass ein Heimträger über das vereinbarte Entgelt hinaus keine zusätzlichen Zuwendungen erhalten soll. Der Heimträger darf sich von den Heimbewohnern oder zugunsten von Heimbewohnern keine Geld oder geldwerten Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus einvernehmlich versprechen oder gewähren lassen.
Es stellt sich daher zunächst die Frage, wer unter den Begriff des Heimträgers fällt. § 14 HeimG betrifft nicht nur den Heimträger an sich, sondern vielmehr auch die Heimleitung, das Personal und sonstige Beschäftigte. Nicht hierunter fallen jedoch Familienangehörige und Personen mit enger persönlicher Bindung zu dem Erblasser. Diese können ohne weiteres im Testament bedacht werden. Unter Heim versteht man eine unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner bestehende Einrichtung, die entgeltlich betrieben wird und ältere Menschen oder pflegebedürftige bzw. behinderte Volljährige aufnimmt, um ihnen Wohnraum zu überlassen, sie zu betreuen und zu verpflegen. Zu diesem Begriff gehören aber auch Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen. Nicht hierzu zählt die Rund- um- die- Uhr- Pflege zu hause.
Sinn und Zweck dieser Regelung lässt sich ganz einfach erklären. Zum einen sollen sich Heimbewohner oder solche Personen, die sich um einen entsprechenden Platz bewerben, keine Vorteile daraus verschaffen können, dass sie den Heimträger oder das beschäftigte Personal auf letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers hinweisen. Auf der anderen Seite sollen so auch von vorne herein Drohungen des Heimes oder des Personals vermieden werden, die darauf abzielen, durch letztwillige Verfügungen bedacht zu werden. Beispielsweise könnte man einen Heimbewohner mit der Drohung, dass ihm keine ausreichende Pflege mehr zugute kommt für den Fall, dass er seine letztwillige Verfügung nicht zugunsten des Heimes oder einer bestimmten Person im Heim abändert, beeinflussen. Die Intention des § 14 HeimG ist es demnach, den Heimfrieden und die Unabhängigkeit des Heims und seiner Beschäftigen sowie der Heimbewohner zu wahren. Schließlich soll § 14 HeimG auch die Testierfreiheit der Heimbewohner schützen und sie vor finanzieller Ausbeutung bewahren.
Damit das Heimgesetz nicht umgegangen werden kann, wird der Anwendungsbereich auch auf nahe Verwandte des Heimleiters oder der Heimbeschäftigten sowie auf den Ehepartner der Heimleitung ausgedehnt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in § 14 HeimG geregelt. Zu diesem Ergebnis kommt man jedoch durch eine analoge Anwendung des § 14 HeimG. Das Zuwendungsverbot hat einen weiten Anwendungsbereich durch die Rechtssprechung erfahren, um eine umfassende Sicherung des Schutzzweckes des § 14 HeimG zu gewährleisten. Deshalb wurde der Anwendungsbereich des § 14 HeimG sogar auf ehrenamtliche Mitarbeiter des Heimes ausgedehnt. Nicht erfasst sind jedoch Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB.
Es stellt sich daher die Frage, wann eine letztwillige Verfügung zugunsten des Heimträgers oder der dort beschäftigten Personen zulässig ist.
Eine solche letztwillige Verfügung ist dann zulässig, wenn die begünstigte Person bis zuletzt keine Kenntnis davon hatte, dass sie bedacht wird. Weiterhin ist eine solche letztwillige Verfügung dann zulässig, wenn eine Ausnahmegenehmigung, wie sie in § 14 Abs. 6 HeimG vorgesehen ist, eingeholt wird. Diese Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Behörde vor Erstellung der letztwilligen Verfügung eingeholt werden. Spätestens bis zum Einvernehmen mit dem Heim muss sie vorliegen. Eine nach dem Erbfall beantragte Ausnahmegenehmigung ist unzulässig. Die Ausnahmegenehmigung kann sowohl vom Erblasser als auch von den Begünstigten beantragt werden.
Wird gegen § 14 Abs. 1 oder 5 HeimG verstoßen, ist die Verfügung nichtig.
Tanja Stier
Rechtsanwältin