Die Stiftung im Erbrecht: Vermeidung der Zerschlagung einer Vermögensmasse

Oft lassen sich Probleme, die im Zusammenhang mit der Unternehmens- und Vermögensnachfolge auftreten, nicht ausreichend mit Mitteln des Erbrechts lösen.
Der Alleinerbe wird gem. § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten die zum Nachlass gehören. In der Regel ist aber nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben berufen, sog. Miterbengemeinschaft. Dies führt nicht selten zu einer Zerschlagung der Vermögensmasse ohne Rücksicht auf bestehende wirtschaftliche Einheiten und den Erblasserwillen. Die gesetzlichen Möglichkeiten des Erblassers, z.B. gem. § 2044 BGB Anordnung der Ausschließung der Auseinandersetzung,  reichen nicht aus, die Gefahr für den Unternehmens- und Vermögensfortbestand auszuschließen.
Die Errichtung einer Stiftung stellt jedoch eine Möglichkeit dar, der Zerschlagung der Vermögensmasse entgegenzuwirken.

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