Ehebezogene Zuwendungen im Pflichtteilsrecht

Wenn Ehegatten einander Vermögensgegenstände zuwenden, so wird dies rechtlich nicht als Schenkung betrachtet. Man sieht darin vielmehr einen Beitrag zur Unterstützung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Hierfür wurde ein eigenständiges Rechtsinstitut entwickelt, die „unbenannte“  oder „ehebezogene“ Zuwendung.

Problematisch können solche Zuwendungen werden, wenn erbrechtliche Sonderbestimmungen zu beachten sind. Denn durch eine solche Zuwendung mindert sich das Vermögen des Ehegatten, was gleichzeitig eine Schwächung möglicher Erben oder Pflichtteilsberechtigter nach sich zieht. Das Erbrecht möchte in bestimmten Konstellationen, insbesondere zugunsten von Pflichtteilsberechtigten (dies sind die engsten Angehörigen) und solchen Personen, die durch einen Erbvertrag als Erben eingesetzt sind, verhindern, dass das Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte gemindert wird.

Wird beispielsweise innerhalb von zehn Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls durch eine Schenkung an einen Dritten das Vermögen des Erblassers vermindert, so wird bei der Berechnung eines möglichen Pflichtteilsanspruches im Ergebnis der Wert der Schenkung wieder dem Vermögen des Erblassers hinzugerechnet (so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch). Der Erblasser kann sich also nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten „arm rechnen“, um etwaigen Pflichtteilsberechtigten, etwa seinen Kindern, möglichst geringe Beträge zukommen zu lassen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung (BGH NJW 1992, 564) auch die ehebezogenen Zuwendungen, obgleich ein Rechtsinstitut eigener Art, im Erbrecht wie Schenkungen behandelt; damit wird dem beschriebenen Schutz von Vertragserben oder Pflichtteilsberechtigten Rechnung getragen.

Dennoch stehen Ehegatten, die einander bestimmte Vermögensvorteile gewähren möchten, verschiedene erbrechtlich neutrale Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese führen dann nicht dazu, dass der Wert der Zuwendung wieder zu einem etwaigen Pflichtteilsanspruch hinzugerechnet werden darf; sie sind dann „pflichtteilsergänzungsfest“.

1. Güterrechtliche Vereinbarung

Eine güterrechtliche Vereinbarung- etwa die Vereinbarung von Gütergemeinschaft- kann dazu führen, dass sich durch die Bildung einer gemeinsamen Vermögensmasse beider Ehegatten das Vermögen des einen zu Gunsten des anderen Partners deutlich vermindert. Eine solche Vereinbarung wird durch einen vor einem Notar zu schließenden Ehevertrag getroffen.
Sie wird von der Rechtsprechung dann als pflichtteilsergänzungsfest angesehen, wenn damit keine ehefremden Zwecke verfolgt werden, wenn also lediglich die wirtschaftliche Besserstellung des Ehegatten, nicht aber die Benachteiligung Dritter erreicht werden soll.

2. Zuwendungen außerhalb einer güterrechtlichen Vereinbarung

Auch bei Zuwendungen, die nicht im Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung erfolgen, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Einzelfall abzulehnen sein.
Hier ist besonders auf das Kriterium der Entgeltlichkeit zu achten: Wenn diese vorliegt, wenn also die betreffende Zuwendung den Charakter einer Gegenleistung hat, ist das Merkmal der Schenkung im erbrechtlichen Sinne nicht erfüllt, weshalb dann auch kein Ergänzungsanspruch bestehen kann.

Wenn sich Zuwendungen, die der Unterhalts- oder Alterssicherung dienen, nach den konkreten Verhältnissen als Beitrag zu einer angemessenen wirtschaftlichen Versorgung darstellen, nimmt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen Entgeltlichkeit an, weshalb auch hier kein Pflichtteilsergänzungsanspruch vorliegen soll. Da aber keine festen Kriterien für das Vorliegen einer Entgeltlichkeit entwickelt wurden, können solche Zuwendungen nicht generell als pflichtteilsergänzungsfest angesehen werden.

Auch eine Zuwendung zur angemessenen nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste kann objektiv entgeltlichen Charakter haben; hier muss besonders darauf geachtet werden, dass kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

3. Aktuelle Rechtsprechung

Erst kürzlich entschied das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 22.02.2008- 1 S 170/07), dass der Pflichtteilsberechtigte sich Eigengeschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, gemäß § 2327 BGB auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss. Dies gelte auch für so genannte ehebezogene Zuwendungen des Erblassers an seinen Ehegatten.
Dieser Entscheidung des Landgerichts Ellwangen lag folgender Fall zugrunde:

Der Erblasser hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Deshalb stand der Witwe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Tochter hatte zu Lebzeiten des Erblassers bereits Zuwendungen erhalten. Die Witwe machte daher gegen die Alleinerbin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Alleinerbin wendete jedoch ein, dass sich die Witwe die Schenkung eines hälftigen Grundstücks, auf dem später das Familienwohnheim errichtet worden war, anrechnen lassen müsse.

Das Landgericht Ellwangen entschied, dass die Schenkung des hälftigen Grundstückes als so genannte ehebezogene Zuwendung einzuordnen sei. Im Übrigen folgte das Landgericht Ellwangen der Entscheidung des BGH und stellte fest, dass diese Zuwendung grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln sei, um die erbrechtlichen Drittschutznormen nicht zu umgehen. Das Landgericht Ellwangen hatte daher die Klage der Witwe abgewiesen.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

Themen
Alle Themen anzeigen