Ehegattenerbrecht und die bereits eingereichte Scheidung

Fraglich ist, ob das Ehegattenerbrecht bereits dann wegfällt, wenn der Scheidungsantrag eingereicht wurde. Über einen so gelagerten Fall hatte kürzlich der BGH zu entscheiden.

Der Erblasser und seine Ehefrau trennten sich im Juli 1988. Daraufhin erhob der Ehemann die Scheidungsklage in Spanien wegen der dort gegebenen örtlichen Zuständigkeit. Die Eheleute hatten ihren Wohnsitz zur damaligen Zeit nämlich in Spanien. Im Dezember 1989 reichte die Ehefrau eine Gegenklage ein, mit der sie beantragte, festzustellen, dass die Ehe fortbesteht. Dies ist in Spanien möglich, jedoch nicht nach deutschem Recht. Der Ehemann verstarb. Die Ehefrau trug nach dessen Tod vor, dass sich die Eheleute nach dem Einreichen der Gegenklage wieder „zusammengerauft“ hätten und gemeinsam von einer Scheidung abgesehen hätten. Der Erblasser habe dies auch mehreren Zeugen erzählt. Allerdings habe er es versäumt, die Scheidungsklage bis zu seinem Tod zurückzunehmen.

Das Ehegattenrecht gem. § 1933 BGB und § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB könnte durch den noch nicht zurückgenommenen Scheidungsantrag ausgeschlossen sein. Der BGH ist zu dem Schluss gekommen, dass es nach § 1933 BGB darauf ankommt, dass die Voraussetzungen der Scheidung zum Zeitpunkt des Todes gegeben waren. Die Voraussetzungen der Scheidungen sind jedoch erst dann gegeben, wenn das Scheitern der Ehe festgestellt wurde. Allein die Tatsache, dass die Ehegemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und diese bereits über ein Jahr getrennt leben, reicht nicht aus. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, wozu das zuständige Gericht auch benannte Zeugen hören muss. (Beschluss des BGH vom 02.07.2008 – IV ZR 34/08)

Für die Praxis gilt, dass denjenigen die Beweislast trifft, der sich auf den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts beruft.

Wird ein Scheidungsantrag vor dem Erbfall zurückgenommen, wird die Wirkung des § 1933 BGB beseitigt, das heißt das Ehegattenerbrecht besteht weiter fort.

Wird der Scheidungsantrag erst nach dem Erbfall zurückgenommen, so hat die Zurücknahme keine Wirkung mehr auf § 1933 BGB.

Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, dann erlischt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Er verliert damit seinen Anspruch auf den Voraus und er verliert insbesondere sein Pflichtteilsrecht, denn auch dieses kann nur bestehen, wenn im Grundsatz ein gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt. Etwas anderes gilt, wenn ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag existiert. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Verfügungen von Todes wegen wirksam bleiben, obwohl die Voraussetzungen einer Scheidung vorlagen.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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