Der Erblasser Herr I. ist mazedonischer Staatsangehöriger, seit der Geburt des Sohnes, mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland. Gesetzliche Erben sind vorhanden, da Herr I. verheiratet war und einen minderjährigen Sohn hatte, sowie seine Eltern. Es ist sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen vorhanden. Ein Testament gibt es nicht.
Da Herr I. mazedonischer Staatsangehöriger war, stellt sich nun die Frage ob das deutsche oder das mazedonische Erbrecht angewendet werden soll. In Bezug auf den minderjährigen Sohn des Verstorbenen stellt sich des weiteren die Frage, welches Recht für die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Sohns maßgeblich ist und, falls nicht deutsches Recht zur Anwendung kommt, von wem der Sohn gesetzlich vertreten wird. Auch um eine wirksame Ausschlagung des Erbes zu erlangen.
Grundsätzlich ist in einem solchen Fall das Heimatrecht, und somit mazedonisches Erbrecht, anwendbar. Dies basiert auf der Grundlegung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Zum einen ist dies die sogenannte Rück- und Weiterverweisung durch mazedonisches Recht. Hiernach richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die zweite Ausnahme ist die Rechtswahl. Der Erblasser hat hiernach die Möglichkeit für inländische Immobilien das anzuwendende Recht zu wählen. Da Herr I. kein Testament hinterlassen hat, kommt diese Möglichkeit nicht in Frage. Eine dritte Ausnahme wäre die Nachlassspaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Das heißt, dass das bewegliche Vermögen separat nach mazedonischem Recht zu beurteilen wäre und das unbewegliches Vermögen (bspw. Immobilien), welches sich in Deutschland befindet, nach deutschem Erbrecht. In diesem Fall gilt nach mazedonischem Recht das Heimatrecht des Erblassers, also das mazedonische Recht. Nach diesem erben Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen (Erben erster Ordnung) zu gleich Teilen. Die Eltern des Herrn I. erben nur wenn eine wirksame Ausschlagung des Erbes der Kinder und des Ehegatten des Verstorbenen vorliegt. Eine Ausschlagung des Erbes ist nach mazedonischem Recht grundsätzlich möglich. Wenn nun eine Ausschlagung des Erbes gewollt ist, ist problematisch, wer den minderjährigen Sohn des Herrn I. vertritt. Da hier die Meinungen auseinander gehen, ist hier eine Genehmigung der Vormundschaftsbehörde, um auf Nummer sicher zu gehen, von Vorteil.
Im Ergebnis findet hier mazedonisches Recht Anwendung. Damit erben, wenn das Erbe nicht ausgeschlagen wird, der Sohn und die Ehefrau zu gleichen Teilen.