Das deutsche Erbrecht kennt folgende Arten eines Irrtums, der zu einer Anfechtung berechtigt.
Fall 1 ist der sog. Irrtum über die Erklärungshandlung. Demnach liegt ein Irrtum gemäß §§ 2078 Abs.1, 119 Abs.1 BGB darin, dass das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Willen steht. Klassische Fälle sind das Verschreiben oder Versprechen.
Fall 2 ist der sog. Irrtum über die Erklärungsbedeutung, §§ 2078 Abs.1, 119 Abs.1 BGB. Der Erblasser ist sich in einem solchen Fall über den Inhalt seiner Erklärung, also der Bedeutung der gebrauchten Worte oder der Rechtsnatur seiner Erklärung nicht im Klaren. Dieser auch Inhaltsirrtum genannte Fall kann sich als Tatsachen- oder Rechtsirrtum darstellen. Ein Fall dieses Irrtums liegt vor, wenn die Willenserklärung eine andere als die erstrebte Rechtsfolge auslöst.
Fall 3 ist der Motivirrtum nach § 2078 Abs.2 BGB, der die irrige Annahme des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands betrifft, durch den der Erblasser zur Errichtung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen bestimmt ist. Dieser Irrtum kann gegenwärtige, vergangene oder zukünftige Umstände betreffen. Der Motivirrtum ist anders als im übrigen Zivilrecht im Erbrecht vollumfänglich zugelassen, um die Testierfreiheit des Erblassers zu schützen.