EinErbschein kann gegenständlich beschränkt sein. Das bedeutet, dass er nur für bestimmte Gegenstände, z.B. die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände, Beweiskraft besitzt.
Ein Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein kann gestellt werden, wenn sich Nachlassgegenstände auch im Ausland befinden. Ob deutsches oder ausländisches Erbrecht anwendbar ist, ist dagegen nunmehr gleichgültig.
Es kann also z.B. ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, wenn ein ausländischer Erblasser ein Grundstück oder ein Bankkonto in der BRD hinterlässt und sich der Nachlass im Übrigen im Ausland befindet. Auch der Erbe eines deutschen Erblassers mit Vermögen im In- und Ausland kann aber einen Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein stellen, wenn er diesen z.B. nur zur Berichtigung des deutschen Grundbuchs, nicht aber zur Abwicklung des im Ausland befindlichen Vermögens benötigt. Die Erteilung eines beschränkten Erbscheins kann dann unter Umständen das Erbscheinverfahren beschleunigen.