Folgende Regelungen gelten für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft durch Tod für nachfolgend be-nannte Gesellschaftsformen.
Für die GBR (a) regelt § 727 Abs.1 BGB, dass die Gesellschaft beendet wird, soweit ein Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft ausscheidet. Grund hierfür ist das enge, persönliche Verhältnis zwischen den Gesellschaftern. Ein automatischer Austausch der Gesellschafter ist damit nicht vereinbar. Die Ge-sellschafter können allerdings gesellschaftsvertraglich drei Formen einer Fortführung der GBR vereinbaren.
Möglichkeit 1 ist die sog. Fortsetzungsklausel. Diese besagt, dass die GBR zwischen den überlegenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, ohne dass ein neuer Gesellschafter anstatt des alten Gesellschafters eintritt.
Möglichkeit 2 ist die sog. Nachfolgeklausel. Diese besagt, dass die Gesellschaft mit einem oder mehreren Erben des ver-storbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Die Nachfolge durch diese Personen setzt voraus, dass die Personen tatsächlich Er-ben des verstorbenen Gesellschafters sind.
Möglichkeit 3 ist die sog. Eintrittsklausel. Diese regelt, wer beim Tod des Gesellschafters den Rechtsanspruch hat, an dessen Stelle in die Gesellschaft einzutreten. Anders als bei der Nachfolgeklausel ist dies kein Fall der Universalsukzession nach § 1922 BGB. Die Eintrittsklausel räumt dem Berechtigten ledig-lich die Möglichkeit ein, in die Gesellschaft mittels rechtsge-schäftlicher Aufnahme zwischen den verbliebenden Gesellschaftern und ihm in die Gesellschaft einzutreten.
Für die OHG (b) ist in Abweichung zum Recht der GBR gemäß § 131 Abs.3 Nr.1 HGB geregelt, dass der Tod eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft führt, sondern die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird. Damit ist eine sog. Fortsetzungsklausel ent-behrlich. Ein Regelungsbedürfnis für Nachfolge- und Eintrittsklausel besteht dennoch. Denn die Erben treten nicht automatisch in die OHG mit ein.
Für die KG (c) ist danach zu differenzieren, ob der versterbende Gesellschafter Komplementär oder Kommanditist war. Für den Tod des Kommanditisten gilt gemäß § 177 HGB, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, soweit keine andere Regelung besteht. Verstirbt dagegen der letzte persönlich haftende Gesellschafter einer KG, liegt der Sachverhalt anders. In diesem Fall muss die KG aufgelöst werden, da kein Komplementär vorhanden ist und dies konstitutive Voraussetzung für eine KG in Abgrenzung zu einer OHG ist. Vergleichbares gilt, wenn im Rahmen einer Nachfolgeklausel die Erben dem einzigen verstorbenen Komplementär in der Gesellschaft nachfolgen, aber ihre Haftung über § 139 HGB beschränken.
Für die GmbH & Co. KG (d) gilt das zur KG Gesagte, soweit ein Kommanditist verstirbt. Denn es handelt sich ebenso um eine Personengesellschaft. Das Problem des Versterbens des Komplementärs stellt sich insoweit nicht, da der Komplementär als juristische Person in der Rechtsform einer GmbH nicht versterben kann.
Für die GmbH (e) ist zu sagen, dass bei dem Tode eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil in den Nachlass fällt und dieser zur gesamten Hand auf die Erbengemeinschaft nach § 18 GmbHG übergeht. Eine Singularsukzession findet gerade nicht statt. Der Erblasser kann allerdings im Rahmen einer letztwilli-gen Verfügung von Todeswegen verfügen, dass der Gesell-schaftsanteil einem der Erben zugeordnet wird und zwar im Rahmen einer Teilungsanordnung oder mit einem Vorausvermächtnis. Gesellschaftsvertraglich kann die Universalsukzession in den Gesellschaftsanteil mittels einer sog. Einziehungsklausel unterbunden werden. Dann sind die verbliebenen Gesellschafter berechtigt, den Gesellschaftsanteil, meist gegen ein Entgelt, gegenüber dem oder den Erben einzuziehen. Denk-bar ist auch, dass stattdessen eine sog. Abtretungsklausel vereinbart ist. Diese enthält die Verpflichtung, dass der Erbe den Gesellschaftsanteil an eine andere Person abtreten muss, bei-spielsweise um den Eintritt von familienfremden Personen in die GmbH zu verhindern. Eine vergleichbare Folge hat auch die Regelung einer auf den Todesfall des Gesellschafters bedingte Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten.
Für die AG (f) ist festzuhalten, dass das Gesellschaftsrecht unabhängig von einer Sondererbfolge im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Ein Ausschluss der Vererbbarkeit von Aktien kann nicht satzungs-mäßig ausgeschlossen werden. Einschränkungen sind bei vinkulierten Namensaktien und poolgebundenen Aktien zu beachten, die allerdings regelmäßig die lebzeitigen Aktionärsrechte beschränken.