Regelmäßig wird die Erteilung eines Erbscheins vom Erben beantragt, der dazu ab Annahme der Erbschaft berechtigt ist. Ein selbstständiger Erbscheinantrag durch den Erben ist auch dann möglich, wenn er unter Betreuung steht, vorausgesetzt es ist kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Erbe ist geschäftsfähig.
Ein geschäftsunfähiger Betreuter muss dagegen von seinem Betreuer vertreten werden. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dafür nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn in dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erst die Annahme der Erbschaft liegt.