Damit das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, müssen die Miterben über die Veräußerung in Kenntnis gesetzt werden. Zum einen hat der veräußernde Erbe die anderen Erben über den Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten, damit die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu laufen beginnt. Zum anderen ist er ebenfalls verpflichtet die Übertragung des Erbteils auf den Dritten anzuzeigen. Dies hat den Hintergrund, dass der Verkäufer die Übertragung auch schon während der „Überlegungsfrist“ des Vorkaufsrechts vornehmen kann. Mit der Anzeige wissen die anderen Miterben dann, dass sie sich an den Käufer wenden müssen, wenn sie von ihrem Vorkaufsrecht gebrauch machen wollen.